Häufige Fragen (FAQ)
Andere
Zweckdienliche Adressen:
Telefonisch über 0848 86 80 86 oder Swisscom Directory, Morgenstr. 13B, 3050 Bern, mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde. Sie erhalten dann in der nächsten Ausgabe des Telefonbuches das begehrte ("wünscht weder Werbesendungen noch Werbeanrufe").
Ihre Poststelle mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde.
Den SDV Schweizerischer Direktmarketing Verband, Robinsonliste, Postfach, 6343 Rotkreuz, E-Mail: robinsonliste@dmverband.ch (Fax 041 798 19 99), mit dem Begehren, Sie auf die "Robinsonliste" zu setzen und Ihren Wunsch auf Verzicht auf Direktwerbung an die SDV-Mitglieder weiterzuleiten.
Bei genügendem Platzangebot kann ein Kind auch nur bei Bedarf kommen, Auskunft via Gemeinde Oberwil Tel: 061 405 44 44
Bei Bedürftigkeit und sofern das Begehren nicht absolut aussichtslos ist, kann Ihnen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Verwenden Sie hierzu das entsprechende Formular, das Sie am PC ausfüllen können. Dieses Formular können Sie hier herunterladen. Bitte drucken Sie es aus und senden Sie es unterschrieben an das zuständige Gericht (Adressen). Für weitere Informationen sind die Gerichte zuständig.
In der Schweiz sind uns zehn (!) Oberwil bekannt:
- Oberwil BL, PLZ 4104
- Oberwil im Simmental BE, PLZ 3765
- Oberwil-Lieli AG, PLZ 8966
- Oberwil b. Zug ZG, PLZ 6317
- Oberwil b. Büren BE, PLZ 3298
- Oberwil (Dägerlen) ZH, PLZ 8471
- Oberwil (Nürensdorf) ZH, PLZ 8309
- Oberwil (Pfäffikon) ZH, PLZ 8330
- Oberwil in der politischen Gemeinde Gachnang TG, PLZ 8547
- Oberwil in der politischen Gemeinde Waldkirch SG, PLZ 9205
Anmelden, Abmelden und Umziehen
Die Abmeldung erfolgt persönlich am Schalter der Einwohnerdienste unter Vorlage des Ausländerausweises.
Meldepflichtige Angehörige der Armee und des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein zur Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, einsenden.
Bei einer Abmeldung ins Ausland ist frühzeitig mit der Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen.
Der Ausländerausweis ist unter Angabe der neuen Wohnadresse und mit einer Kopie des neuen Mietvertrages einzureichen.
Die neue Anschrift muss den Einwohnerdiensten (persönlich oder schriftlich) mitgeteilt werden. Sie können uns die Adressänderung auch über unseren Online-Schalter bekannt geben. Senden Sie uns in diesem Fall die Kopie Ihres Mietvertrages per E-Mail oder per Post. Meldepflichtige Angehörige der Armee/des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein für die Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstr. 100, 4410 Liestal, einsenden.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel persönlich an den Schaltern der Einwohnerdienste.
Zuzug aus dem Kanton Basel-Landschaft:
• Reisepass
• Ausländerausweis
• Familienbüchlein (falls verheiratet)
• AHV-Nummer
• Krankenversicherungsnachweis
• Mietvertrag
Zuzug aus einem anderen Kanton, für EU-Bürger:
wie oben, zusätzlich zwei neue Passfotos
Zuzug aus einem anderen Kanton, für Nicht-EU-Bürger:
wie oben, zusätzlich zwei neue Passfotos UND Arbeitsvertrag
Zuzug vom Ausland:
• Zusicherung vom Amt für Migration
• gültiger Reisepass
• Arbeitsvertrag
• zwei Passfotos
• Krankenversicherungsnachweis
• Mietvertrag
• entweder Heimatschein oder Personenstandsausweis
• Familienbüchlein (falls verheiratet, geschieden mit Kindern)
• AHV-Nummer (Versicherungskarte)
• Ausweis der Krankenversicherung
• Reisepass oder ID-Karte
• Mietvertrag
Meldepflichtige Angehörige der Armee und des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein zur Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, einsenden.
Aufenthalter in Oberwil
• Reisepass oder ID-Karte
• Heimatausweis oder Bescheinigung über auswärtigen Aufenthalt
• Mietvertrag
Ausweise
• Wohnsitzbescheinigung für CHF 10.--
• Verlängerung Heimatausweis für CHF 10.--
• Personalienbestätigung (Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung) für CHF 10.--
Die folgenden Dokumente erhalten sie kostenlos:
• Lebensbescheinigung
• Antragsformulare Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung
Sie benötigen ein aktuelles Passfoto 35 mm x 45 mm auf Fotopapier.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.schweizerpass.ch.
Ja, zum Ausstellen einer Identitätskarte muss man persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vorsprechen. Unmündige und Entmündigte brauchen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Seit dem 1. März 2010 können Pässe nicht mehr auf der Gemeinde bestellt werden. In der Rubrik “Dienstleistungen“ ist der Bestellvorgang unter „Passbestellung“ erklärt.
Identitätskarte für Erwachsene CHF 70.-
Das Kombiangebot (= Pass u. IDK zusammen) kann nur noch direkt beim Passbüro in Liestal bestellt werden.
Die Kosten belaufen sich für Kinder und Jugendliche auf CHF 78.-, Erwachsene bezahlen CHF 158.-
Alle Preise inkl. Portokosten (CHF 5.-)
Das Formular können Sie persönlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail bestellen oder von der Internetseite der Motorfahrzeugkontrolle herunterladen. Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, führen Sie bei einem Optiker oder Augenarzt einen Sehtest durch. Danach lassen Sie Ihre Personalien an den Schaltern Einwohnerdienste bestätigen. Die Gemeindeverwaltung nimmt das vollständig ausgefüllte Gesuch mit einem farbigen Passfoto und dem gültigen Nothelferausweis im Original (nicht älter als 6 Jahre) entgegen und lässt die Unterlagen direkt der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) in Füllinsdorf zukommen.
Die Bestätigung Ihrer Personalien kostet CHF 10.--.
Detailinformationen finden Sie unter Dienstleistungen – Passbestellung.
Die Einwohnerdienste geben Ihnen ein Verlustformular, das ausgefüllt und zusammen mit einem aktuellen Passfoto ans Amt für Migration eingeschickt werden muss. Danach erhalten Sie ein Duplikat Ihres Ausweises.
Für Ausländer/Innen
oder
senden Sie die oben aufgeführten Unterlagen direkt an folgende Adresse: Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
Rund um Tiere
Bei der Rückgabe beider Nummern wird das Depot zurückerstattet.
Das Reittierreglement kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Soziales
Grundsätzlich besteht erst ein Anspruch, wenn die Sicherung der eigenen Existenz nicht mehr mit eigenen Mitteln (Vermögen, Einkommen, Hilfe Dritter usw.) möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Sozialhilfe ist im Kanton Baselland im Sozialhilfegesetz und den entsprechenden Verordnungen geregelt.
Siehe Kantonshomepage www.baselland.ch unter Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilfe/Erlasse Punkt 8 und 9.
In der Gemeinde Oberwil sind die wichtigsten Punkte im Merkblatt für Sozialhilfe festgehalten.
Für Anfragen und Abklärungen melden Sie sich bei der Sozialberatung der Gemeinde.
Grundsätzlich ist Sozialhilfe rückerstattungspflichtig, jedoch nur, wenn jemand zu Vermögen kommt oder sich in guten Verhältnisse befindet. Die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht sind im Kantonalen Sozialhilfegesetz/Sozialhilfeverordnung geregelt. Die Details können Sie dem Merkblatt Rückerstattungen SH-Leistungen entnehmen.
Die Gemeinde Oberwil verfügt über keine Sozialwohnungen. Es gibt jedoch Wohnbaugenossenschaften. Adressen nachstehend:
Wohnbaugenossenschaft Langegasse
Alterswohnungen Langegasse und Passage Oberwil / Familienwohnungen Langegasse und Bahnhofstrasse
Wohnbaugenossenschaft Langegasse, Bienenstrasse 34, 4104 Oberwil, Tel. 061 / 401 10 02
Wohnbaugenossenschaft „Auf eigenem Boden“
Oliver Quenet, Birsigstrasse 8, 4104 Oberwil, Tel. 061 401 19 86
Die Verwandtenunterstützung ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Art. 328 und 329 rechtlich verankert. Darin heisst es u.a., dass Verwandte in auf- und absteigender Linie, die sich in günstigen Verhältnissen befinden, unterstützungspflichtig sind. Das Kantonale Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung regeln die Details im Kanton Baselland (§ 5 Abs.2 SHG und §§ 5 – 7 SHV). Günstige Verhältnisse werden im Kanton Baselland angenommen, wenn eine alleinstehende verwandte Person über mehr als CHF 60'000.00 steuerbares Einkommen oder ein Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 verfügt. Bei Ehepaaren liegen die Grenzwerte bei CHF 80'000.00 Einkommen resp. CHF 150'000.00 Vermögen. Der Leistungsumfang der Verwandtenunterstützung wird je nach Alter der pflichtigen Person festgelegt.
Siehe Kantonshomepage unter Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilfe/Erlasse Punkt 8 und 9.
Steuern
Steuerpflichtige im Kanton Basel-Landschaft können ihre Steuererklärung ab Februar 2023 mit E-Tax BL komplett online ausfüllen und einreichen. E-Tax BL ersetzt die bisherige Steuerdeklarationslösung EasyTax.
Die neue Steuerdeklarationslösung E-Tax BL steht im Februar 2023 für das Steuerjahr 2022 erstmalig zur Verfügung. Sie finden die jeweils aktuellste Version auf der Webseite des Kantons unter dem Link http://etax.bl.ch/. Mit E-Tax BL können alle ihre Steuererklärung neu vollelektronisch im Internet ausfüllen und zusammen mit den notwendigen Belegen unterschriftsfrei einreichen.
Einfach, schnell und sicher
Mit E-Tax BL setzt der Kanton Basel-Landschaft auf eine Anwendung, die sich in anderen Kantonen bereits bestens bewährt hat. Nach der Registration führt E-Tax BL die Steuerpflichtigen mit verschiedenen Eingabemasken Schritt für Schritt durch die Steuererklärung. Auf jeder auszufüllenden Seite finden sich die notwendigen Erläuterungen aus der Wegleitung. Die Daten von EasyTax aus dem Vorjahr können in die Online-Steuererklärung übernommen werden.
Die erforderlichen Belege, die mit der Steuererklärung einzureichen sind, werden elektronisch mitgeschickt. Mit Hilfe einer Scan-App auf dem Smartphone werden die Steuerbelege schnell und unkompliziert fotografiert, hochgeladen und mit der Steuererklärung verknüpft.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie auf der Webseite des Kantons unter dem Link https://snapshare.ch/. Die Belege können auch direkt aus dem Laufwerk des benutzten Computers hochgeladen werden.
Datenschutz
Um dem Datenschutz vollumfänglich gerecht zu werden, erfolgt die Erfassung der Steuerangaben auf der Basis einer Zwei-Faktoren-Authentifizierung. Ein Zugangscode ersetzt die persönliche Unterschrift und ermöglicht die persönliche Freigabe durch die steuerpflichtigen Personen. Die kantonale Steuerverwaltung speichert die mit der Steuerdeklarationslösung erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten verschlüsselt auf einem Server des Kantons Basel-Landschaft.
Der Regierungsrat hat sich mit E-Tax BL für eine webbasierte Standard-Lösung der Firma Ringler Informatik AG entschieden. Damit setzt der Kanton auf eine bewährte und barrierefreie Steuerdeklarationslösung, die schon in verschiedenen Kantonen eingesetzt wird und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Rasche und professionelle Unterstützung
Was schon bei EasyTax sehr geschätzt war und stark genutzt wurde, wird auch bei der neuen Lösung E-Tax BL angeboten: Eine rasche Unterstützung. Wer ein Problem mit der neuen Steuerdeklarationslösung oder eine Frage dazu hat, wird vom bestens eingespielten und professionellen Support der Firma Ringler betreut, per Telefon oder per E-Mail. Die Firma profitiert dabei von vielen Erfahrungen aus anderen Kantonen.
Ringler: Anwendungssupport (Techn. Anliegen und Fragen zum Handling)
Ringler Informatik AG
bl@etax.ch 7/24 verfügbar
Hotline
041 766 59 17
Januar, Juli bis Dezember 8.00 bis 12.00 Uhr (Montag bis Freitag)
Februar bis Juni 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr (Montag bis Freitag).
Ausgenommen Feiertage
Adminsupport / Kanzlei Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
(Zugangscode, Wechsel Mobilnummer)
etax@bl.ch innerhalb zweier Arbeitstage
Hotline
061 552 66 66 (Tastenwahl: 2)
Öffnungszeiten Steuerverwaltung BL:
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr / 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr / 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Wer eine Frage zum Steuersystem hat – zum Beispiel zu einem Steuerabzug, findet bei der Steuerverwaltung und den Gemeindesteuerämtern die gewünschte Unterstützung. Sie finden die Gemeindesteuerämter auf der Webseite des Kantons unter dem Link:
https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung/e-tax-bl/liste-gemeinden/ubersicht_kontaktstellen_steuerfachliche-fragen_v1-1-210123.pdf
Und übrigens
Die Steuererklärung 2022 kann auch weiterhin ausgedruckt und per Post eingereicht werden.
Die Steuererklärung in den beigelegten braunen Umschlag stecken, sie frankieren und per Post senden.
Sie können sie aber auch in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang abgeben.
Bitte achten Sie darauf, dass alle dafür vorgesehenen Blätter und Formulare unterschrieben sind und dass Sie unsere Formulare mit einreichen (E-Tax Bogen A3, Ausdruck der Steuererklärung sowie sämtlichen Belege).
Es wird automatisch eine stillschweigende Frist von 2 Monaten über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Ersteinreichungsfrist gewährt. Eine darüber hinausgehende Frist kann einfach und bequem unter www.steuern.bl.ch, Link «Fristerstreckung für Privatperson», online beantragt werden.
Sie können Ihre Steuererklärung auch weiterhin in den beigelegten braunen Umschlag stecken, sie frankieren und per Post senden oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang abgeben.
Bitte achten Sie darauf, dass alle dafür vorgesehenen Blätter und Formulare unterschrieben sind und dass Sie unsere Formulare mit einreichen (E-Tax Bogen A3, Ausdruck der Steuererklärung sowie sämtlichen Belege).
Verwaltung
Jede und Jeder hat das Recht, von der Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe ihrer Daten sperren zu lassen (§ 11 Abs. 3 DSG).
Die Gemeinde darf dann die gesperrten Daten nicht mehr bekannt geben, weder nach § 9 Ziff. c) DSG, noch nach § 3 Abs. 3 des Anmelde- und Registergesetzes im Rahmen einer Bekanntgabe für ausschliesslich schützenswerte ideelle Zwecke (z.B. Gratulation eines Dorfvereins zum runden Geburtstag, Sammelaktion einer wohltätigen Organisation, Mitgliederwerbung einer Partei oder eines Sportvereins usw.).
Eine Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn:
a. die Einwohnerkontrolle gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder
b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c. die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft machen kann, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (z.B. neue Adresse eines zahlungsunwilligen Alimentenschuldners o.ä.).
Die Werbewirtschaft bezieht ihre Adressen heute anderswo. Jede Person, die z.B. an einem Wettbewerb teilnimmt oder Werbematerial bestellt, riskiert, dass ihre Adresse für weitere Zwecke verwendet wird. Es ist bekannt, dass gewisse Aktionen, Preisausschreiben usw. vorwiegend zum Zweck der Adresserfassung durchgeführt werden.
Wer vor unerwünschter Werbeflut verschont werden möchte, sollte deshalb noch an zwei weitere Adressen gelangen: Einerseits verkauft die Swisscom die Abonnentenadressen. Mit einem Brief an die Swisscom AG, Wallstrasse 22, 4002 Basel kann man seine Adresse für den Verkauf sperren lassen. Anderseits sind die Firmen, welche Direktmarketing betreiben, in einem Verband zusammengeschlossen, welcher die sogenannte "Robinsonliste" führt. Mit einem Schreiben an den Schweizerischen Direktmarketing Verband SDV, Postfach, 6343 Rotkreuz kann man sich auf diese Liste setzen lassen. Der Verzichtswunsch wird dann an die Mitgliederfirmen weitergeleitet.
Organisation und Verwendungszweck:
- Pro Senectute = Einmaliger Spendeaufruf
- Pro Infirmis = Einmaliger Spendeaufruf
- Pro Juventute = Etikettieren der Markenbestellcouverts
- Basler Fasnachts-Clique = Einmalige Mitgliederwerbung für Jugendliche
- Politische Parteien (Ortsparteien) = Einmalige Mitgliederwerbung
- Sportvereine = Einmalige Mitgliederwerbung
- Kulturvereine (Musikgesellschaften, Theatervereine usw.) = Einmalige Mitgliederwerbung, Spendenaufrufe
- Verkehrskadetten = Einmalige Mitgliederwerbung bei Jugendlichen eines bestimmten Jahrgangs
Zur Beantwortung ist § 9 Ziff. c) des Datenschutzgesetzes (DSG) beizuziehen. Danach dürfen Personendaten unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen an Private bekannt gegeben werden, „wenn es Im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."
Im Übrigen versteht sich von selbst, dass Personendaten nicht einfach verschickt, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden. (§ 3 des Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008) Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass Personen, die von der Möglichkeit der Datensperre (§ 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz) Gebrauch gemacht haben, von dieser Datenbekanntgabe natürlich ausgenommen sind.