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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental

Seit 1. Januar 2013 wird das Vormundschaftswesen im Leimental von einer regionalen Behörde abgedeckt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Leimental. Die Gemeinde Oberwil übernimmt im Auftrag der KESB sozialdienstliche Abklärungen sowie Vormundschaftsmandate.

Adresse4102 Binningen
Telefon061 599 85 20
Telefax061 599 85 21
KontaktStefan Gollonitsch
E-Mailleimental@kesb-bl.ch
Homepagehttp://www.kesb-bl.ch/kesb-leimental

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.

Die Aufgaben für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ergeben sich aus Bundesrecht (Zivilgesetzbuch: ZGB) sowie aus kantonalem Recht (Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches BL: EG ZGB). Die KESB ist für sämtliche erstinstanzliche Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zuständig und hat folgende Aufgaben:
  • Umfassende Abklärungen bei Anträgen und Gefährdungsmeldungen betreffend Kinder und Erwachsene
  • Anordnung, Abänderung und Aufhebung von Beistandschaften für Erwachsene
  • Anordnung, Abänderung und Aufhebung von fürsorgerischen Unterbringungen mit gemeinsamem Pikettdienst aller sechs KESB
  • Anordnung, Abänderung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen
  • Ernennung und Entlassung sowie Instruktion von Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen
  • Prüfung von Berichten und Rechnungen der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen
  • Prüfung und Auslegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
  • Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Vertretungen (gesetzliche Vertretung durch den Ehegatten oder durch den eingetragenen Partner, gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen)
  • Prüfung und Genehmigung zustimmungsbedürftiger Geschäfte
  • Prüfung und Genehmigung der Sterilisation bei Urteilsunfähigen
  • Prüfung und Genehmigung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhalts für Kinder unverheirateter Eltern
  • Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern
  • Bewilligung der Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
  • Beschwerdeinstanz betreffend Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und betreffend Handlungen und Unterlassungen des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin
  • Führen des Massnahmenregisters und Auskunftserteilung