Friedensrichter
Friedensrichteramt in Oberwil
Die Haupttätigkeit einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters besteht in der Herbeiführung des Rechtsfriedens zwischen zerstrittenen Parteien. Gemäss Art 197 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geht dem Entscheidungsverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde (Friedensrichteramt) voraus, es sei denn, dass von Gesetzes wegen das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 – 200 der schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind für die meisten Forderungsklagen und für nachbarrechtliche Streitigkeiten zuständig. In all diesen Fällen besteht ihre primäre Aufgabe darin, auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinzuwirken. Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. (Art. 204 Abs. 1 ZPO) Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. (Art. 204 Abs. 2 ZPO)
In vielen Fällen kommt es vor dem Friedensrichteramt zu einer Einigung zwischen den Parteien. Andernfalls kann der/die Friedensrichter/in einen Entscheid erlassen, sofern die Streitsumme CHF 2'000.-- nicht übersteigt, oder er/sie erteilt – wenn keine Einigung erzielt werden kann – die Klagebewilligung. Bei Säumnis der Klagpartei wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Bei Säumnis der Beklagtenpartei verfährt der/die Friedensrichter/in, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209 – 212 ZPO). Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Bei einem Streitwert bis zu CHF 2'000.-- kann die Klagpartei noch in der Schlichtungsverhandlung den Antrag stellen, dass beim Scheitern einer Schlichtung der/die Friedensrichter/in einen Entscheid fällt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall ergeht ein Entscheid auch bei Säumnis der Beklagtenpartei (Art. 206 Abs. 2 ZPO).
In Oberwil und Biel-Benken ist für das Friedensrichteramt zuständig:
Urs Renggli-Ferrari
Rosenweg 11
4104 Oberwil
Tel. P 061 402 05 69
Mobile 079 458 03 86
friedensrichteramtoberwil.bl@bluewin.ch
Für Therwil und Ettingen ist für das Friedensrichteramt zuständig:
Urs Strub
Scheltenstrasse 10
4106 Therwil
Tel. P 061 721 83 05
Tel. G 058 277 13 41
urs.strub@intergga.ch