Bereich Soziales, Gesundheit, Alter
Der Bereich Soziales, Gesundheit und Alter ist eine Dienstleistungsstelle für alle Einwohnerinnen und Einwohner aus Oberwil. Er gibt in sozialen Fragen Auskünfte, vermittelt Hilfeleistungen, hilft bei Konflikten und Problemen mittels Gesprächen, schafft Kontakte, arbeitet für das Gemeinwesen, übernimmt Aufgaben für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, stellt Anträge an die Sozialhilfebehörde und vollzieht deren Entscheide.
Der Bereich Soziales, Gesundheit und Alter übernimmt überdies die Betreuung und Beratung von Asylsuchenden. Er führt die Infostelle Alter, gibt Auskünfte und bietet Hilfestellung im Bereich Alter. Er koordiniert und gibt Auskünfte in Fragen zu Angeboten im Bereich der Gesundheit, Spitex und Gesundheitsförderung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Soziales, Gesundheit und Alter unterstehen der Schweigepflicht. Die Beratungen sind kostenlos.
Telefonzeiten sind von Montag bis Freitag von 9 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr (Freitag bis 16 Uhr).
Organigramm Bereich Soziales, Gesundheit, Alter
Kontakt
Bereich Soziales, Gesundheit, AlterHauptstrasse 24
4104 Oberwil
Tel. 061 405 42 20
sozialberatung@oberwil.ch
Öffnungszeiten
siehe Öffnungszeiten
Sie haben die Möglichkeit, nach telefonischer Vereinbarung auch ausserhalb der ordentlichen Schalteröffnungszeiten Termine wahrzunehmen.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
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Frage |
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Die Gemeinde Oberwil verfügt über keine Sozialwohnungen. Es gibt jedoch Wohnbaugenossenschaften. Adressen nachstehend: Wohnbaugenossenschaft Langegasse Wohnbaugenossenschaft „Auf eigenem Boden“ |
Grundsätzlich besteht erst ein Anspruch, wenn die Sicherung der eigenen Existenz nicht mehr mit eigenen Mitteln (Vermögen, Einkommen, Hilfe Dritter usw.) möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Sozialhilfe ist im Kanton Baselland im Sozialhilfegesetz und den entsprechenden Verordnungen geregelt. Siehe Kantonshomepage www.baselland.ch unter Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilfe/Erlasse Punkt 8 und 9. In der Gemeinde Oberwil sind die wichtigsten Punkte im Merkblatt für Sozialhilfe festgehalten. Für Anfragen und Abklärungen melden Sie sich bei der Sozialberatung der Gemeinde. |
Grundsätzlich ist Sozialhilfe rückerstattungspflichtig, jedoch nur, wenn jemand zu Vermögen kommt oder sich in guten Verhältnisse befindet. Die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht sind im Kantonalen Sozialhilfegesetz/Sozialhilfeverordnung geregelt. Die Details können Sie dem Merkblatt Rückerstattungen SH-Leistungen entnehmen. |
Die Verwandtenunterstützung ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Art. 328 und 329 rechtlich verankert. Darin heisst es u.a., dass Verwandte in auf- und absteigender Linie, die sich in günstigen Verhältnissen befinden, unterstützungspflichtig sind. Das Kantonale Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung regeln die Details im Kanton Baselland (§ 5 Abs.2 SHG und §§ 5 – 7 SHV). Günstige Verhältnisse werden im Kanton Baselland angenommen, wenn eine alleinstehende verwandte Person über mehr als CHF 60'000.00 steuerbares Einkommen oder ein Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 verfügt. Bei Ehepaaren liegen die Grenzwerte bei CHF 80'000.00 Einkommen resp. CHF 150'000.00 Vermögen. Der Leistungsumfang der Verwandtenunterstützung wird je nach Alter der pflichtigen Person festgelegt. Siehe Kantonshomepage unter Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilfe/Erlasse Punkt 8 und 9. |