Feuerungskontrolle
Feuerungskontrollen
Ab dem 1. Juli 2024 tritt in Oberwil das neue Reglement über die Feuerungskontrollen in Kraft. Dieses beinhaltet neben der Feuerungskontrollen für Öl- und Gasfeuerungen auch eine Mess- und Kontrollpflicht für Holzfeuerungen.
Neu werden auch Holzfeuerungen im Rahmen der periodischen Messung kontrolliert. Die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1000 kW und neu der Holzfeuerungen bis 70 kW.
Ölfeuerungen
Sie haben zwei Möglichkeiten, die Kontrolle Ihrer Ölheizung durchführen zu lassen:
Variante 1
Durchführung der Messungen durch den offiziellen Feuerungskontrolleur der Gemeinde, Herrn Dominique Vogel, 4104 Oberwil
Variante 2
Durchführung der Messungen durch die von Ihnen beauftragte Servicefirma unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Feuerungskontrolleur der Servicefirma, der die Messungen durchführt, erfüllt die Anforderungen nach § 8 der kantonalen Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden.
- Die Messwerte müssen auf dem vollständig ausgefüllten Arbeitsrapport der Servicefirma bis spätestens 31. Juli an Herrn D. Vogel geschickt werden.
Vor Beginn der 2-jährigen Kontrollperiode werden Sie von Herrn D. Vogel angeschrieben und gebeten, ihm die gewählte Variante mitzuteilen.
Zur Deckung des administrativen Aufwands erhebt die Gemeinde für Messungen durch Servicefirmen (Variante 2) eine Gebühr von CHF 42.00 (exkl. MwSt). Diese wird der Servicefirma vom Feuerungskontrolleur in Rechnung gestellt.
Gasfeuerungen
Der Ablauf entspricht jenem der Ölheizungen. Gasfeuerungen müssen alle vier Jahre einer periodischen Feuerungskontrolle unterzogen werden.
Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte
Die Massnahmen und Fristen richten sich nach der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden: Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, muss sie einreguliert werden. Die Frist für die Einregulierung beträgt in der Regel 30 Tage.
Nach Ablauf der Einregulierungsfrist führt der Feuerungskontrolleur eine kostenpflichtige Nachkontrolle durch.
Können die Grenzwerte trotz Einregulierung nicht eingehalten werden, muss die Anlage saniert werden. Die Sanierungspflicht beträgt in der Regel zwei Jahre.
Nach Ablauf der Sanierungsfrist führt der Feuerungskontrolleur eine kostenpflichtige Nachkontrolle durch.
Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte über die Kontrollmessungen wenden Sie sich bitte an den Feuerungskontrolleur der Gemeinde Oberwil, Herrn Dominique Vogel, Telefon 061 401 24 49 oder E-Mail: info@vogelservice.ch.
Für die Sanierung oder den Ersatz Ihrer Heizungsanlage wenden Sie sich bitte an eine Heizungsfirma Ihrer Wahl.
Holzfeuerungen
Ab der Heizperiode 2020/2021 werden sämtliche Holzfeuerungen im Kanton Basel-Landschaft kontrolliert.
Durchführung der Holzfeuerungskontrollen
Bei den Holzfeuerungen wird unterschieden zwischen:
- Einzelraumfeuerungen (Cheminées)
- Zentralheizungen (Schnitzel- oder Pelletsheizungen)
Zentralheizungen
Holzzentralfeuerungen müssen alle vier Jahre einer periodischen Feuerungskontrolle unterzogen werden.
Die Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber werden im September mit Termin bis 31. März des folgenden Jahres schriftlich zur periodischen Kontrolle aufgefordert. Die Kontrolle kann bis zum September des darauffolgenden Jahres erfolgen.
Der Aufforderung ist eine aktuelle Zulassungsliste der qualifizierten Fachpersonen beigelegt.
Die Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer beauftragen eine für Feuerungskontrollen zugelassene Servicefirma für die Durchführung der Kontrolle.
Daraufhin erfolgt eine visuelle Kontrolle der Anlage und eine vereinfachte Kohlenmonoxid-Messung gemäss der «Messeempfehlung Feuerung» des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Die Messresultate werden an die zuständige Stelle der Gemeinde gemeldet.
Abnahmemessung bei Neuanlagen bei Holz-Zentralfeuerungen bis 70 kW
Sollte es sich bei der Holzfeuerungsanlage um eine Neuanlage handeln, ist eine erweiterte Erst-/Abnahmekontrolle vorzusehen (u. a. Kohlenmonoxid- wie auch die Feststoffmessung). Die Messung muss gemäss der Messempfehlung Feuerung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) mit dafür zugelassenen Messgeräten durchgeführt werden. Die Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber können die qualifizierten Fachpersonen für die Erst-/Abnahmekontrolle aus der aktuellen Zulassungsliste der qualifizierten Fachpersonen frei auswählen.
Einzelraumfeuerungen (Cheminées)
Der Ablauf entspricht jenem der Zentralheizungen. Die Messung besteht aus einer visuellen Kontrolle, kombiniert mit Information über die sachgerechte Bedienung.
Bei häufig benutzten Einzelraumfeuerungen (jährlicher Verbrauch von mehr als ein Ster Holz) findet die Kontrolle alle zwei Jahre statt.
Bei selten genutzten Anlagen (jährlicher Verbrauch weniger als ein Ster Holz) findet die Kontrolle alle vier Jahre statt.
Einregulierung und Strafbestimmungen
Entsprechen die Messresultate nicht den gesetzlichen Vorgaben, wird die Einregulierung der Anlage verlangt. Für die Einregulierung oder Instandsetzung der Anlage wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt.
Zeigt die Nachmessung, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden, verfügt die Gemeinde die Sanierung der Anlage. Für die Sanierung der Anlage wird in der Regel eine Frist von zwei Jahren angesetzt.
Strafbestimmungen
Im Klagefall gilt die Gemeinde als erste Ansprechstelle.
Verfahren zu Verstössen gegen das Abfallrecht (illegale Abfallverbrennung) laufen ebenfalls weiterhin über die Gemeinde.
Gebühren
Gestützt auf § 7 des Reglementes über die Feuerungskontrollen der Gemeinde Oberwil vom 14. März 2024 erlässt der Gemeinderat folgende Gebühren:
Gebühren (exkl. MwSt) in CHF |
|
Einstoffbrenner Öl/Gas einstufig |
CHF 80.00 |
Einstoffbrenner Öl/Gas zweistufig |
CHF 112.00 |
Zweistoffbrenner Öl/Gas einstufig |
CHF 125.00 |
Spezielle Anlagen |
nach Aufwand |
Verlangte Ölanalysen |
nach Aufwand |
Kontrolle auf Stickoxid |
nach Aufwand |
Administrative Kosten bei Kontrollen durch externe Firma |
CHF 42.00 |
Nicht-Durchführung einer Kontrolle zum vereinbarten Termin wegen Abwesenheit des Anlagen-Besitzers |
CHF 27.00 |
Spezielle Zeitaufwendung/Arbeitsgänge des Kontrollpersonals, Entschädigungsansatz pro ¼ Stunde |
CHF 20.00 |
Bearbeitungsgebühr für Rechnungsstellung |
CHF 10.00 |
Mahngebühr |
CHF 15.00 |
Ausserordentliche Aufwendungen der Verwaltung |
nach Aufwand |
Holzfeuerungskontrolle
Gebühren (exkl. MwSt) in CHF Administrativgebühr pro Anlage |
CHF 44.10 |
Kosten visuelle Holzfeuerungskontrolle |
CHF 49.20 |
Gesamtkosten Visuelle Holzfeuerungskontrolle inkl. |
CHF 93.30 |
Abnahme, periodische Kontrolle Holzzentralfeuerungen |
Nach Aufwand |
Abnahme-, Nach- und Klagekontrolle Holzfeuerungen |
Nach Aufwand |
Link zum neuen Reglement: https://www.oberwil.ch/publikationen/497575
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Tiefbau, Umwelt, Sicherheit | 061 405 42 57 | tus@oberwil.ch |