Lärmverhalten - Auszug aus dem Polizeireglement
§ 3: Jedermann ist verpflichtet, bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft und Drittpersonen Rücksicht zu nehmen.
§ 10: Jedermann hat Anspruch auf Ruhe und Erholung. Das Vermeiden von Lärm gehört zu den vordringlichsten Pflichten der Bevölkerung.
§ 11: Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Während dieser Zeit sind Arbeiten, private Veranstaltungen und Tätigkeiten, welche Dritte in ihrer Ruhe stören, untersagt.
§ 14: Maschinen und Motoren sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass übermässiger Lärm vermieden wird.
§ 15: Radio- und Fernsehapparate, Tonband- und andere Geräte zur mechanischen oder elektrischen Tonwiedergabe dürfen nur auf Zimmerlautstärke eingestellt, Musikinstrumente nur so gespielt werden, dass Drittpersonen, insbesondere Hausbewohner und Nachbarn nicht gestört werden.
§ 20 Abs. 2: Das Rasenmähen ist werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr gestattet, samstags nur von 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr.
§ 20 Abs. 3: Andere lärmverursachende Arbeiten in Haus, Hof und Garten unterliegen der gleichen zeitlichen Beschränkung wie das Rasenmähen.
Wir bitten Sie, sich an diese Vorschriften zu halten, damit alle einen stressfreien und friedlichen Sommer geniessen können.